Grundbuch Auszug

Bei einer Grundbucheinsicht wird einer berechtigten Person die Erlaubnis zur Einsicht erteilt. Um auszuschließen, dass die persönliche Sicherheit eines Grund- oder Immobilienbesitzers verletzt wird, muss ein berechtigtes Interesse für die Einsicht ins Grundbuch, bzw. die Anforderung eines Grundbuchauszugs bestehen. Diese sehr sinnvolle Regelung schützt die Persönlichkeitsrechte des im Grundbuch eingetragenen.  Jedoch ist ein berechtigtes Interesse juristisch ein dehnbarer Begriff. Berechtigt können Kreditgeber, Nachbarn, bzw. Grundstücksangrenzer, Mieter oder Gläubiger sein. Darüber hinaus können natürlich auch Kaufinteressenten mit Einwilligung des Verkäufers vor der Unterzeichnung des Notarvertrages Grundbucheinsicht erhalten, um Sicherzugehen, dass das betreffende Grundstück auch wirklich im Eigentum des Verkäufers ist.